Temporäre Umsatzsteuersenkung - so geht es in PROJEKT PRO
Das Gesetz zur 'Befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020' tritt mit dem 01. Juli 2020 in Kraft. Die Umsatzsteuersätze werden vom 01.07. bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Mit dem Nachfolgenden wollen wir Hinweise zur Umsetzung unterschiedlicher Umsatzsteuersätze in PROJEKT PRO geben.
PROJEKT PRO unterstützt mit PRO controlling und PRO ava in den aktuellen Versionen unterschiedliche Steuersätze und die Änderung der Steuersätze während der Planungs- und Bauverträge. In PROJEKT PRO 10.4 muss i. d. R. lediglich der Steuersatz der nächsten Abschlags- oder Schlussrechnung korrigiert werden. Die korrekte Umsatzsteuer berechnet PROJEKT PRO.
Grundsätzlich sind die kompletten Leistungen zum Zeitpunkt der Vollendung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz zu besteuern. Nach aktueller Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sind die Leistungen von Architekten, denen die Leistungsbilder der HOAI zugrunde gelegt werden, grundsätzlich als einheitliche Leistung zu betrachten, auch wenn die Gesamtleistung nach der Beschreibung in der HOAI, insbesondere durch die Aufgliederung der Leistungsbilder in Leistungsphasen, teilbar ist (Abschnitt 13.3 Abs.1 UStAE). Damit ist klargestellt, dass bei Leistungen der Architekten nach HOAI nicht ohne weiteres von teilbaren Leistungen, etwa in Bezug auf die einzelnen Leistungsphasen, ausgegangen werden kann. Ähnliches gilt für die Abrechnung von Bauleistungen, die üblicherweise nicht innerhalb eines Bauvertrags mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen berechnet werden können.
Die Änderung des Umsatzsteuersatzes während der Planungs- oder Bauphase und deren Berücksichtigung in der Rechnungsstellung wird sowohl in PRO controlling als auch in der PRO ava im aktuellen PROJEKT PRO 10.4 unterstützt.
In der kumulativen Abrechnung wird die Umsatzsteuer für die gesamte Rechnungssumme nach dem neuen Umsatzsteuersatz berechnet und die bisherigen Abschlagsrechnungen mit den bisherigen Umsatzsteuerbeträgen verrechnet. Dazu muss in PROJEKT PRO 10.4 lediglich der Steuersatz der neuen Abschlags- oder Schlussrechnung korrigiert werden. Beachten Sie dabei, dass die resultierende Umsatzsteuer der neuen Abschlags- oder Schlussrechnung nicht mehr den vollständigen Umsatzsteuerbetrag beinhaltet - Teile davon wurden bereits mit früheren Rechnungen beglichen. Dies führt bei sehr geringen neuen Rechnungsanteilen (insbesondere, wenn der Netto-Rechnungsbetrag weniger als etwa 2,5 % über dem Netto-Rechnungsbetrag der vorhergehenden Abschlags- oder Schlussrechnung liegt) korrekter Weise zu einem negativen resultierenden Brutto-Betrag, da die bisher 'zuviel' berechnete Umsatzsteuer den resultierenden neuen Brutto-Rechnungsbetrag übersteigt. Ihr Honorar erhalten Sie in diesem Fall sozusagen über die Umsatzsteuer-Voranmeldung vom Finanzamt. Dafür werden in PROJEKT PRO 10.4 vorangegangene Abschlagsrechnungen grundsätzlich BRUTTO und als Rechnungen (nicht der Zahlungsbetrag) in Abzug gebracht werden. Zur korrekten Berechnung müssen Sie dazu also lediglich den Umsatzsteuersatz der neuen Rechnung auf 16 % korrigieren.
Sollten Teile des Auftrages doch als abgeschlossene Leistung berechnet werden, kann durch eine Teilschlusschlussrechnung eine Abgrenzung vorgenommen werden. Damit erübrigt es sich, den Auftrag durch Duplizieren in zwei Aufträge aufzuteilen. Diese Funktion steht seit der PROJEKT PRO Version 10.4.5 zur Verfügung. Prüfen Sie hierzu unbedingt die steuerlichen Voraussetzungen und beachten Sie, dass nur Positionen im Auftrag, die zu 100 % abgeschlossen sind, in der Teilschlussrechnung berücksichtigt werden. Alle anderen Positionen werden in den Abschlagsrechnungen wie gewohnt fortgeführt.
Bei nicht kumulativ angelegten Aufträgen wird jede Rechnung unabhängig vom Auftrag mit einem unterschiedlichen Steuersatz berechnet. Gerade bei Dienstleistungen nach Zeithonorar, deren Leistungserbringung klar abgegrenzt und abgeschlossen ist, ist dies die korrekte Vorgehensweise. Beachten Sie auch hier die steuerrechtlichen Regelungen zur Abgrenzung von Teilleistungen.
Weiterführende Hinweise:
BMF: Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020 (Stand: 30.06.2020)
BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 07. Mai 2020)
BAK: Fragen und Antworten zur temporären Mehrwertsteuersenkung bei Architektenverträgen (Stand: 23.06.2020)
Selbstverständlich wollen wir nicht die Beratung durch Steuerberater, Rechtsanwälte oder die Architektenkammern ersetzen und leider können wir auch keine Haftung oder Gewähr für Ihre korrekte steuerrechtliche Umsetzungen übernehmen.